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Ärztlich unterstützter Suizid: Hilfe oder Beihilfe?

Wer beim ärztlich unterstützten (assistierten) Suizid von Beihilfe spricht, suggeriert – absichtlich oder unbedacht – eine Straftat, denn nach § 27 StGB versteht man unter Beihilfe die Hilfe bei einer rechtswidrigen Tat. Da der Suizid schon seit 1871 in Deutschland nicht mehr strafbar ist, ist es nicht angebracht, immer noch von einer „Beihilfe zum Suizid“ zu sprechen. Trotz fehlender Haupttat ist dies jedoch in Deutschland seit dem Deutschen Juristentag 1986 üblich geworden.

Wenn aktuell Kirchenvertreter sowie konservativ-christlich eingestellte Ärzte und Politiker von Suizidbeihilfe oder Beihilfe zum Selbstmord reden, bringt sie dies ihrem Ziel der Kriminalisierung von Ärzten, die voll zurechnungsfähigen Sterbewilligen beim Suizid helfen, ein Stück näher. Liberal eingestellte Personen und Organisationen wie DGHS, gbs, HVD und IBKA sollten diesem schlechten Beispiel nicht folgen, sondern im Gegenteil diesen unredlichen oder unbedachten Sprachgebrauch öffentlich kritisieren.

Es ist ein Gebot der Humanität, dass Menschen die Möglichkeit offenbleibt, mit kompetenter Unterstützung auf sichere und humane Weise ihr Leben zu beenden und sich nicht genötigt sehen, (vorzeitig) zu grauenhaften oder unsicheren Suizidmethoden zu greifen.

Dr. Wolfgang Klosterhalfen, In der Donk 30, 40599 Düsseldorf,  wk@reimbibel.de

Christliches Strafrecht? NEIN DANKE! – § 217 StGB ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit!

Kritische Artikel zu § 217 und der umstrittenen professionellen Suizidhilfe:

www.217stgb.com