Wer beim ärztlich unterstützten (assistierten) Suizid von Beihilfe spricht, suggeriert – absichtlich oder unbedacht – eine Straftat, denn nach § 27 StGB versteht man unter Beihilfe die Hilfe bei einer rechtswidrigen Tat. Da der Suizid schon seit 1871 in Deutschland nicht mehr strafbar ist, ist es nicht angebracht, immer noch von einer „Beihilfe zum Suizid“ zu sprechen. Trotz fehlender Haupttat ist dies jedoch in Deutschland seit dem Deutschen Juristentag 1986 üblich geworden.
Es ist ein Gebot der Humanität, dass Menschen die Möglichkeit offenbleibt, mit kompetenter Unterstützung auf sichere und humane Weise ihr Leben zu beenden und sich nicht genötigt sehen, (vorzeitig) zu grauenhaften oder unsicheren Suizidmethoden zu greifen.
Dr. Wolfgang Klosterhalfen, In der Donk 30, 40599 Düsseldorf, wk@reimbibel.de
Christliches Strafrecht? NEIN DANKE! – § 217 StGB ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit!
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