Wolfgang Klosterhalfen zum geplanten §217 StGB

Wer einmal aus Mitleid geholfen, bleibt straflos. Doch wehe dem Arzt, der zu oft jemand beisteht. Beim zweiten, beim dritten Patienten riskiert er Gefängnis und Löschung der Approbation.

Eine kurze Kritik des Brand-Griese-Entwurfs

1. Der Brand-Griese-Entwurf spekuliert, dass Suizidhilfe ein „Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung“ werden könnte, durch das sich alte, kranke Menschen zu einem Suizid verleiten lassen: „Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen“. Das ist angesichts häufiger Alterssuizide einfach nur Unsinn. Außerdem geht es bei der ärztlichen Suizidhilfe nicht … Weiterlesen …

Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe oder Beihilfe?

Wer beim ärztlich assistierten Suizid von Beihilfe spricht, suggeriert – absichtlich oder unbedacht – eine Straftat, denn nach § 27 StGB versteht man unter Beihilfe die Hilfe bei einer rechtswidrigen Tat. Eine Beihilfe z.B. zu Mord, Totschlag, Diebstahl oder Betrug kann oder muss sogar strafrechtlich verfolgt werden. Die Medien berichten gelegentlich über einschlägige Gerichtsurteile und … Weiterlesen …