Dr. Wolfgang Klosterhalfen, In der Donk 30, 40599 Düsseldorf, 29.5.2019
Ergänzende Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht zum Problembereich „Suizid und Suizidhilfe“
- Suizidhilfe-Organisationen und einzeln tätige Suizidhelfer sind notwendig, damit nicht so viele Menschen über viele Jahre große Angst vor einem qualvollen Lebensende haben müssen.
Viele Menschen sind zurecht darüber besorgt, dass sie keinen Arzt finden werden, der ihnen hilft, ihr eventuell schweres Leiden vor dem Tod auf sichere und humane Art abkürzen zu können. Deswegen sind in der Schweiz schon 120.000 Menschen Mitglieder von Exit in Zürich und 20.000 von Exit in Genf geworden. Wenn man diese Zahlen auf Deutschland überträgt, müsste Sterbehilfe Deutschland e.V. eigentlich etwa 1,4 Millionen Mitglieder haben. Die Angst vor einem qualvollen Sterben dürfte hierzulande nicht geringer sein, aber in der Bundesrepublik ist trotz des die individuelle Freiheit betonenden Grundgesetzes von Anfang an eine Humanisierung des Sterbens aus religiösen Gründen und wohl auch aus finanziellem und machtpolitischem Interesse stark unterdrückt worden.
Etwa 80% der Deutschen sind gegen ein Verbot der ärztlichen Suizidhilfe und „55 Prozent der Deutschen können sich im Alter aufgrund von schwerer Krankheit, langer Pflegebedürftigkeit oder Demenz einen Suizid vorstellen“. (Der Spiegel, 2.2.2014).
Es erscheint daher möglich und wünschenswert, dass nach Annullierung des § 217 sowie der ebenfalls notwendigen Aufhebung der ebenfalls verfassungswidrigen berufsrechtlichen Suizidhilfeverbote sich langfristig ein liberaleres politisches Klima entwickelt, in dem sich auch in Deutschland große Suizidhilfevereine mit insgesamt über 100.000 Mitgliedern entwickeln können. - Wie viele Menschen würden ärztliche Suizidhilfe in Anspruch nehmen, wenn diese nicht unnötig stark eingeschränkt würde?
Jedes Jahr sterben in Deutschland noch viel zu viele Menschen einen qualvollen Tod. Der Staat sollte daher dazu beitragen, dass die Zahl der Menschen, die fürchterlich leiden müssen, nicht nur durch Palliativmedizin, sondern auch durch eine nicht zu restriktive Regelung der Suizidhilfe, wesentlich reduziert werden kann. Zur Zeit sterben hierzulande jährlich etwa 900.000 Menschen. Würden fünf Prozent aller sterbenden Menschen aus nachvollziehbaren Gründen ihr Leiden vor dem Tod mit Hilfe eines Arztes abkürzen wollen, wenn dies legal wäre, und weder Suizidwillige noch Suizidhelfer unangemessen hohe Hürden zu überwinden hätten, könnten sich jährlich 45.000 lebensmüde Menschen ihren letzten Wunsch erfüllen und ihr Leben durch einen ärztlich unterstützten Suizid auf humane Weise beenden. - Negative Folgen einer Behinderung ärztlich unterstützter Suizide durch zu restriktive staatliche Zugangsprozeduren
*Die Angst davor, unter großen Qualen sterben zu müssen, könnte in vielen Fällen nicht durch die Zusage eines Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation genommen werden, im Notfall bei einem Suizid zu helfen.
*Aus vernünftigen Gründen suizidwillige Menschen würden gegen ihren Willen gezwungen, weiter zu leben und weiter zu leiden.
*Menschen würden gezwungen, für Behandlungs-, Unterkunfts- und Pflegekosten, Ersparnisse aufzubrauchen oder eine Immobilie zu verkaufen, die sie lieber ihren Kindern oder Geschwistern oder dem DRK usw. vererbt hätten.
*Menschen sähen sich mangels ärztlicher Suizidhilfe gezwungen, zu einer so fürchterlichen Suizidmethode zu greifen wie Erhängen, Erschießen oder Sprung in die Tiefe. Jedes Jahr lassen sich außerdem hunderte von verzweifelten Menschen von einer Lokomotive überfahren. Etwa 40% der Verzweifelten, die durch einen Brutalsuizid sterben, sind 65 Jahre alt oder älter.
*Solche Brutalsuizide würden oft vorzeitig vorgenommen, um auszuschließen, in eine Situation völliger Hilflosigkeit zu kommen. Der Staat würde in vielen Fällen eine Verkürzung der Lebenszeit erzwingen.
*Menschen müssten sich aus Angst vor Unverständnis und/oder einer Einweisung in die Psychiatrie heimlich suizidieren. Sie könnten sich nicht von ihren Angehörigen und Freunden verabschieden und würden einen grauenvollen, einsamen und oft vorzeitigen Tod sterben.
*Menschen müssten – sofern sie das noch könnten – in sehr geschwächtem Zustand zur Suizidhilfe in die Schweiz reisen.
Außer den aus rationalen Gründen Suizidwilligen würden noch viele andere Menschen geschädigt:
*Menschen würden unnötig darunter leiden, dass Angehörige oder Freunde vom Staat gezwungen werden, gegen ihren Willen weiter zu leben.
*Menschen würden psychisch, sozial, beruflich und finanziell geschädigt, weil sie monate- oder jahrelang für einen Menschen sorgen müssten, der gar nicht mehr leben will.
*Menschen würden durch amateurhafte Suizidversuche oder durch vollendete Brutalsuizide von Angehörigen oder Freunden stärker psychisch beeinträchtigt als notwendig. Durch den plötzlichen Anblick entstellter Leichen könnte es unnötig zu Traumatisierungen kommen.
*Mangels ärztlicher Suizidhilfe würden vermehrt Angehörige und Freunde aufgefordert, beim Suizid zu helfen. Diese wären regelmäßig psychisch und fachlich überfordert, und es könnte zur Anwendung von grauenvollen oder unzureichenden Suizidmethoden (mit Folgeschäden) kommen.
*Es würde vermehrt zu grauenvollen Mitleidstötungen oder Tötungen auf Verlangen kommen. Zum Beispiel hat ein alter Mann laut Zeitungsbericht seine kranke Frau mit einem Kissen erstickt, ist dann mit einem Seil um den Hals vom Balkon gesprungen, das Seil ist gerissen, und der Mann ist erst nach zwei Tagen an seinen Verletzungen gestorben.
*Menschen würden häufiger damit konfrontiert, dass der durch Suizid Verstorbene ihnen seine Suizidabsicht verheimlicht hat.
*Menschen würden weniger oder gar nichts erben oder müssten sich sogar an den erzwungenen Behandlungs-, Pflege- und Unterbringungskosten beteiligen.
*Allein schon bei den etwa 800 absichtlich herbeigeführten Bahnunfällen pro Jahr werden Lokführer/innen psychisch geschädigt und zum Teil derart traumatisiert, dass sie ihren Beruf längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr ausüben können.
*Bei absichtlichen Autounfällen, Bränden, Gasexplosionen oder durch Kohlenmonoxid würden andere Menschen verletzt oder sogar getötet.
*Durch die staatliche Tabuisierung von Suizid und Suizidhilfe würde die Verhinderung unüberlegter Suizide stark behindert. Denn Menschen mit unvernünftigen Suizidwünschen könnten sich nicht an Suizidhilfevereine wenden und würden kaum Ärzten solche Wünsche mitteilen.
*Bei vielen Menschen würde weiterhin das Vertrauen in den freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat erschüttert. .4. Gefahr erneuter verfassungswidriger staatlicher Eingriffe in das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben Unser Staat hat in den vergangenen 70 Jahren trotz Grundgesetz und Fürsorgepflicht wenig dafür getan, dass seine Bürger sinnloses Leiden vor dem Tod durch einen ärztlich unterstützten Suizid vermeiden können. Eine Ausnahme ist das Natrium-Pentobarbital-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses Urteil verpflichtet jedoch Suizidwillige, wenn möglich statt einer ärztlichen Suizidhilfe eine palliativmedizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Verpflichtung zu einer Verlängerung des Lebens gegen den eigenen Willen ist aber verfassungswidrig. Zudem ist z.B. die SAPV teuer, denn sie kostet zusätzlich zu den übrigen Behandlungskosten täglich ca. 250 Euro. Das dafür notwendige Geld könnte besser eingesetzt werden, da mit 250 Euro z.B. Unicef Masern-Impfstoff für 690 Kinder kaufen könnte.
331 der 360 Abgeordneten (92%), die am 6.11.2015 für den verfassungswidrigen § 217 gestimmt haben, waren Christen oder gläubige Muslime (s. www.reimbibel.de/217e.pdf, Seite 2). Deren Anführern es anscheinend weniger um den Schutz alter und schwacher Menschen (von denen durch § 217 ein erheblicher Teil in extremer Weise geschädigt wird), sondern um die gewaltsame Durchsetzung eines religiös motivierten Suizidhilfeverbots. Gottes vermuteter – aber noch nicht einmal biblisch klar „dokumentierter“ – Wille geschehe nicht nur im Himmel, sondern auch auf Erden. Dies sei hier nur durch eine Aussage des derzeitigen Gesundheitsministers Jens Spahn verdeutlicht, der sich zur Zeit in verfassungswidriger Weise über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Fall Koch) hinwegsetzt:
„Ich finde, wir können nicht selbst über unser Leben verfügen.“ (www.youtube.com/watch?v=VP7MwJZVCSA, ZDF, 2014, 44. Minute) Da die Kirchen weiterhin dem Suizid und der Suizidhilfe ablehnend gegenüber stehen (s. reimbibel.de/217c.htm) und dabei nicht nur in der CDU/CSU starke Unterstützung finden, ist damit zu rechnen, dass es auch nach einem Wegfall der berufsrechtlichen und strafrechtlichen Suizidhilfe-Verbote weitere Versuche aus der Politik geben wird, vernünftige Bürger zu bevormunden und die Selbstbestimmung am Lebensende möglichst stark einzuschränken. Wie stark solche freiheitsfeindlichen Kräfte in Deutschland sind, zeigt die Tatsache, dass die Verfassungsorgane Bundesregierung, Bundesrat, Bundeskanzler und Bundespräsident § 217 gebilligt und offensichtlich nicht erkannt haben, dass dies Gesetz verfassungswidrig ist. Sogar die Zweite Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat sich Ende 2015 bei der Ablehnung eines Eilantrags gegen § 217 auf die Seite des Gesetzgebers gestellt. Den vier Klägern (und vielen anderen Schwerkranken) wurde damit zugemutet, jahrelang auf eine Abschaffung von § 217 zu warten. Zwei von ihnen sind schon verstorben. Es könnte daher zukünftig z.B. von einer staatlich kontrollierten Kommission verlangt werden, dass nur Menschen mit geringer Lebenserwartung eine vorgeschriebene psychiatrische Untersuchung auf Freiverantwortlichkeit beantragen dürfen und dafür Sorge getragen werden, dass dabei überwiegend Psychiater tätig werden, die dazu neigen, Suizidabsichten auch bei Menschen, die bei vollem Verstand sind, als Folge einer Depression oder einer anderen psychiatrischen Erkrankung anzusehen und dem Antragsteller damit die Fähigkeit zu einer freiverantwortlichen Entscheidung abzuerkennen. Selbstverständlich sind Menschen, die ihr Leben beenden wollen meistens in einer dauerhaft depressiven Stimmung. Das muss aber nicht heißen, dass sie in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt sind. Auch ambivalente Gefühle, ein Hinundhergerissensein zwischen Wille zum Leben und Wunsch zu sterben, dürften bei einer zunehmenden Verschlechterung der Lebenssituation regelmäßig auftreten. Manche Menschen entscheiden sich dann dafür, nicht mehr mit dem Suizid zu warten, da sie zurecht befürchten, in eine hilflose Lage zu kommen oder später nicht mehr als zurechnungsfähig zu gelten. Einer psychiatrischen Bevormundung von voll zurechnungsfähigen Bürgern sollte das Bundesverfassungsgericht bei seinen Empfehlungen für eine staatliche Kontrolle der Suizidhilfe nicht Vorschub leisten, sondern den Gesetzgeber verpflichten, den grundgesetzlich garantierten Zugang zur ärztlichen Suizidhilfe nicht übermäßig durch Kontrollmaßnahmen zu erschweren.
Auch die häufig zu hörende Behauptung, die Suizidhilfe sei ein Geschäft mit dem Tod, dürfte eher mit Ressentiments als tatsächlicher finanzieller Ausbeutung, die ohnehin schon nach § 291 StGB strafbar ist, zu tun haben. Druck auf alte und kranke Menschen kommt eher von der in Deutschland weit verbreiteten schwer kriminellen Übertherapie am Lebensende durch sinnlose Therapien und Operationen. Allein mit künstlicher Beatmung werden laut Palliativmediziner Thomas Sitte in Deutschland jährlich drei bis fünf Milliarden Euro umgesetzt. Sein Kollege Matthias Thöns hat darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Teil solcher medizinischen Interventionen am Lebensende ohne den Willen oder sogar gegen den Willen des Patienten erfolgen. - Systematische Diffamierung von Suizidwilligen, Suizidenten und Suizidhelfern durch tendenziöse Formulierungen
Die folgenden Formulierungen werden leider immer noch häufig nicht nur von den Gegnern professioneller Suizidhilfe, sondern auch von vielen liberal eingestellten Menschen, Journalisten und sogar Juristen verwendet: Selbstmord Da Selbsttötungen nicht strafbar sind und nach § 211 StGB nur „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet“, ist es unangebracht und irreführend, bei der Selbsttötung eines verzweifelten Menschen von Mord zu sprechen. Suizid begehen Das Verb „begehen“ wird häufig im Zusammenhang mit Fehlern und Straftaten verwendet. Die Formulierung „Suizid begehen“ suggeriert daher zu Unrecht, dass Suizid verwerflich oder eine Straftat ist.
Beihilfe zum Suizid oder Suizidbeihilfe Als Gehilfe wird nach § 27 StGB „bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“ Da der Suizid keine rechtswidrige Tat ist, ist es unangebracht und irreführend, von Beihilfe zum Suizid oder Suizidbeihilfe zu sprechen.
Zum Verfasser: Ich bin Diplompsychologe und (nicht mehr aktiver) Apl. Professor für medizinische Psychologie. Links zu diesem Text, kritischen Artikeln von mir und von anderen Autoren zu § 217 sowie Kritik von mir an Entscheidungen und Aktivitäten des Bundesverfassungsgerichts: www.reimbibel.de/217.htm.