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Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB

Zur Nichtzulassung der Verfassungsbeschwerde von W. Klosterhalfen:
Meine Verfassungsbeschwerde und mein Befangenheitsantrag gegen Richter Müller, der sich als Ministerpräsident gegen die professionelle Suizidhilfe ausgesprochen hatte, sind vom BVerfG nicht zugelassen worden. Meine Beschwer sei nicht unmittelbar und gegenwärtig, und Richter Müller nicht Mitglied der 2. Kammer des 2. Senats. (Müller war aber Mitglied des 2. Senats und ist später ausgewechselt worden.)
Grund für die Nichtzulassung meiner Verfassungsbeschwerde war vermutlich die Tatsache, dass ich Ende 2016 nicht sterbenskrank war. Es drohte mir aber, dass ich irgendwann in eine Situation komme, in der ich professionelle Suizidhilfe erhalten will. Und von umittelbarer und gegenwärtiger Beschwer steht nichts im BVerfG-Gesetz. Außerdem ist z.B. die Gefahr, von Terroristen entführt und dann im Flugzeug durch ein Staatsorgan abgeschossen zu werden, schon vor 2016 als unmittelbare und gegenwärtige Bedrohung anerkannt worden. Näheres hier:
https://hpd.de/artikel/verfassungsbeschwerde-gegen-ss-217-stgb-14214

Verfassungsbeschwerde gegen das am 10.12.2015 in Kraft getretene Strafgesetz zur Strafbarkeit der Förderung der geschäftsmäßigen Selbsttötung vom 3.12.2016 (§ 217 StGB, BGBl. 1, Nr. 49, S. 2177)

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