Die Ärztekammer Nordrhein, in deren Bereich ich wohne, verbietet ihren Mitgliedern aus standesrechtlichen Gründen und inzwischen auch auf § 217 StGB gestützt die Suizidhilfe. Darüber hinaus macht die gesetzliche Bestimmung überregional aktiven Suizidhilfe-Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland e.V. und erfahrenen ärztlichen Suizidhelfern wie Uwe-Christian Arnold Suizidhilfe unmöglich.
Ich muss daher bei einer schweren Erkrankung und im Falle schweren Leidens befürchten, zur Durchsetzung meines Willens keine seriöse und professionelle Suizidbegleitung zu erhalten. Damit verweigert mir der Gesetzgeber die Umsetzung meines wohlüberlegten Suizidwunschs und stellt mich vor die Wahl, gegen meinen Willen unter von mir als entwürdigend empfundenen Bedingungen Wochen, Monate , u. U. Jahre weiterleben oder sogar ohne jede Hilfestellung, und damit unbegleitet, vorzeitig zu einer schrecklichen Suizidmethode (wie Strick, Pistole, Hochhaus, Bahnschiene) greifen zu müssen.
Diese durch den Gesetzgeber mit § 217 StGB verursachte Situation kann ich in keiner Weise akzeptieren, denn der Staat hat nicht das Recht, mich durch ein Gesetz daran zu hindern, im Falle eines wohlüberlegten Suizidwunsches auf schnelle, sichere, schmerzlose, mich nicht entwürdigende oder übermäßig ängstigende und andere Menschen nicht unnötig schädigende Weise mein Leben zu einem von mir gewählten Zeitpunkt an einem von mir gewählten Ort zu beenden.
Dies umso weniger als das durch eine unzureichend begründete, in erheblichem Maße auf religiösen Vorstellungen basierende und meine negative Religionsfreiheit verletzende Rechtsetzung geschieht. Weder die Kirchen noch der Staat haben das Recht, mir vorzuschreiben, wann und wie ich sterbe.
Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber Rechtsunsicherheit schafft, verletzt er mich und viele andere Menschen in ihren Freiheitsrechten, ja er schädigt massiv den Willen der Mehrheit des Volks und die Demokratie, indem er in die Berufs- und Gewissensfreiheit von auf Suizidhilfe spezialisierten Ärzten eingreift und diese daran hindert, bei Bedarf mir und anderen Suizidwilligen beim Suizid zu helfen.
Ich beantrage deshalb:
Das Bundesverfassungsgericht möge erkennen:
§ 217 StGB ist unverhältnismäßig, nicht verfassungskonform und daher nichtig.
Dr. Wolfgang Klosterhalfen
Düsseldorf, 6.12.2016